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Seit ein paar Jahren kommt es im Flugverkehr immer wieder zu Streiks. Insbesondere Airlines wie die Lufthansa und ihre Tochterunternehmen waren in der Vergangenheit öfter betroffen. Diese Arbeitsniederlegungen führen häufig zu massiven Flugverspätungen beziehungsweise Flugausfällen und können daher extrem nervenaufreibend sein. Wir erklären Ihnen gerne, welche Fluggastrechte Sie bei einem Streik haben.
Lange Zeit galten alle Streiks als außergewöhnlicher Umstand, bei dem kein Anspruch auf Entschädigung bestand. Inzwischen sehen Anwälte und Rechtssprechung die Situation etwas differenzierter. So hat der EuGH entschieden, dass ein „wilder Streik“ keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen muss. In dem Fall ging es um die massenweisen Krankmeldungen von TUI-Piloten im Herbst 2016. In manchen Fällen ist die Fluggesellschaft daher zur Zahlung einer Entschädigung bei Flugverspätung nach der EU Fluggastrechteverordnung verpflichtet.
Außerdem haben Sie weitere Rechte, die Ihnen in jedem Fall zustehen.
Wie bereits erwähnt, muss eine Fluggesellschaft keine pauschale Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung oder der Flugausfall auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist. "Außergewöhnlich" bedeutet dabei, dass er von der Fluggesellschaft nicht beherrscht werden kann, selbst wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergreift. In vielen Fällen dürften darunter auch Streiks fallen, insbesondere wenn nicht das eigene Personal der Airline streikt sondern z.B. Flughafenmitarbeiter oder Flugsicherung. Allerdings gibt es auch Situationen, in denen ein Streik für die Fluggesellschaft beherrschbar gewesen wäre. Beispiele dafür:
Außerdem gibt es Situationen, in denen die Airlines versuchen, Verzögerungen auf einen zuvor beendeten (oder erst erwarteten) Streik zu schieben. Tritt eine Flugverspätung oder ein Flugausfall kurz vor oder nach einem Streik auf, berufen sich die Fluggesellschaften oft auf diesen als Ursache. Das ist aber nicht automatisch gerechtfertigt und im Zweifel steht Ihnen eine Entschädigung zu. Lassen Sie durch uns unverbindlich prüfen, ob in Ihrem Fall eine solche Ausnahme vorliegt und Ihnen neben den anderen Fluggastrechten bei Streik tatsächlich auch bares Geld zusteht. Nutzen Sie unsere Expertise – wir prüfen in kürzester Zeit, ob Ihr annullierter oder verspäteter Flug entschädigungsberechtigt ist. Hier gelangen Sie zum Entschädigungsrechner.
Kommt es zu Flugverspätungen, aus welchen Gründen auch immer, gilt es, stets zu prüfen, ob Ihnen als Passagier eine Entschädigung zusteht. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, Ihnen zur Seite zu stehen und Ihr Recht gegebenenfalls sogar vor Gericht durchzusetzen. Verlassen Sie sich auf unsere erfahrenen Mitarbeiter, die Sie nur im Erfolgsfall für ihr Engagement bezahlen müssen.
Die folgenden Fluggastrechte stehen Ihnen auf jeden Fall zur Verfügung, also auch bei einem Streik – egal ob dieser als außergewöhnlicher Umstand zählt oder nicht.
Grundsätzlich sind die Fluggesellschaften dazu verpflichtet, Sie über jeden Flugausfall zu informieren. Pauschalreisende sollten sich auch beim Reiseveranstalter erkundigen, ob der Flug gestrichen oder verschoben wird. In jedem Fall müssen die Airlines alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um für eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Bedingungen zu sorgen. Kommt es zu längeren Wartezeiten am Flughafen, stehen Ihnen Betreuungsleistungen zu. Ab einer Dauer von zwei Stunden und einer Strecke von bis zu 1.500 Kilometern gehören hierzu Mahlzeiten, Getränke, Telefongespräche sowie gegebenenfalls die Übernachtung in einem Hotel. Je länger die geplante Reiseroute ist, desto länger müssen Sie auf die Leistungen warten. Bei einer Strecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern beträgt die Wartezeit drei Stunden und bei Flügen über 3.500 Kilometern liegt sie bei vier Stunden.
Gerade bei einem Streik fallen in der Regel viele Flüge einer Fluggesellschaft aus, sodass sie selbst nicht in der Lage ist, einen Ersatzflug anzubieten. Die Fluggastrechteverordnung sieht in diesem Fall aber trotzdem eine "anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt" vor. Das bedeutet, dass die Fluggastrechte bei Streik unter Umständen auch die folgenden Ersatzbeförderungen auf Kosten der Airline abdecken:
Kontaktieren Sie allerdings immer erst die zuständigen Mitarbeiter vor Ort am Flughafen oder die Airline. Nur, wenn die Fluggesellschaft Ihnen eine Ersatzbeförderung verweigert (oder gar nicht mehr erreichbar ist) kann man diese auch auf eigene Faust buchen und die Kosten von der Fluggesellschaft einfordern. Allerdings kann es nicht schaden, wenn man sich bereits vorher über Ersatzflüge informiert, z.B. bei Opodo *. Dann kann man auch gleich konkrete Forderungen stellen.
Sollte die Ersatzbeförderung aufgrund der Verspätung gar nicht mehr benötigt werden, kann eine Erstattung der Ticketkosten innerhalb von sieben Tagen gefordert werden – ohne Abzug von Stornokosten. Manchmal kommt es durch die vielen Umbuchungen auch nach dem Streik noch zu Komplikationen oder Überbuchungen. Gerne helfen wir Ihnen auch in diesen Fällen auf den jeweiligen Themenseiten „Flug überbucht? – Ihre Rechte!“ und „Flugumbuchung – Ihre Rechte!“ weiter.
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Benjamin O. Kindermann
Flugrecht-Anwalt